Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
BGBl. II Nr. 339/2020
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Meldebestimmungen
Paragraph 15,
Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln:
- Ziffer eins
- Ziffer 2beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle;
- Ziffer 3Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
- Ziffer 4genaue Beschreibung der betreffenden Tätigkeit;
- Ziffer 5Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020;
- Ziffer 6hinsichtlich der Rückstände:
- Litera aArt, enthaltene Radionuklide und durchschnittliche Menge pro Jahr,
- Litera bvorgesehene Beseitigung,
- Litera cAngaben zu einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
- Ziffer 7gegebenenfalls Angaben über stattgefundene strahlenschutzrelevante Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,
Enthält der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelte Bericht alle Informationen gemäß Ziffer eins bis 7, ist die Übermittlung einer Kopie dieses Berichtes ausreichend.