die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes;
BGBl. II Nr. 339/2020
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
3. Hauptstück
Verbraucherprodukte
Antragsunterlagen
Paragraph 19,
Einem Antrag auf Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die technischen Eigenschaften des Produktes;
- Ziffer 3bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten:
- Litera aenthaltene Radionuklide und deren Aktivität;
- Litera bAngaben zu deren Einbettung;
- Ziffer 4Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produktes relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistung in einer Entfernung von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche;
- Ziffer 5Dosen, denen Personen ausgesetzt sind, die das Produkt regelmäßig verwenden;
- Ziffer 6Angaben zur Kennzeichnung und zur bestimmungsgemäßen Verwendung;
- Ziffer 7alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen;
- Ziffer 8allfällige Zulassungen in anderen Mitgliedstaaten.