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BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 3↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Reaktorbetriebsleitung: alle weisungsbefugten Vorgesetzten der Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure.
  2. Ziffer 2
    Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur: eine Person, die berechtigt ist, einen Forschungsreaktor zu bedienen und zu überwachen.
  3. Ziffer 3
    Rückstände: radioaktive Materialien, die bei Tätigkeiten in Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, oder bei Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 anfallen und nicht im Rahmen von Tätigkeiten weiterverwendet oder mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden.
  4. Ziffer 4
    Strahlenvorrichtung: ein Gerät mit Abschirmung, das eine oder mehrere umschlossene radioaktive Quellen enthält und das durch Öffnen der Abschirmung oder Ausfahren der Quellen die Anwendung der ionisierenden Strahlung dieser Quellen ermöglicht.