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BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 33↗RIS↗

Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist.
  2. Absatz 2,Im Wege des Zentralen Quellenregisters sind zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu den Quellen:
      1. Litera a
        Radionuklide,
      2. Litera b
        Höchstaktivität jeder einzelnen Quelle,
      3. Litera c
        Anzahl der Quellen;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Empfängerin/zum Empfänger:
      1. Litera a
        Name und Adresse,
      2. Litera b
        Ansprechperson,
      3. Litera c
        Geschäftszahl der Bewilligung bzw. Zulassung, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer;
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Besitzerin/zum Besitzer im Drittstaat:
      1. Litera a
        Name und Adresse,
      2. Litera b
        Ansprechperson;
    4. Ziffer 4
      Bestätigung der Empfängerin/des Empfängers über die Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung aller nationalen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die Quellen dieselben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen,
    2. Ziffer 2
      die Quellen ähnliche Aktivitätswerte haben und
    3. Ziffer 3
      dieselben Personen daran beteiligt und dieselben zuständigen Behörden damit befasst sind.

Die Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.