Absatz eins,Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen
- Ziffer einsausreichend belüftet werden können,
- Ziffer 2Wände, Fußböden, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsflächen mit glatten, leicht zu reinigenden Oberflächen haben sowie
- Ziffer 3Arbeitsflächen haben, die Flüssigkeiten nicht absorbieren.