Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
- Ziffer einsdie Strahlenschutzbeauftragten,
- Ziffer 2die Beauftragten für das integrierte Managementsystem sowie
- Ziffer 3alle sonstigen weisungsbefugten Personen
zu benennen und deren Aufgabenbereiche darzulegen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.