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BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 68neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 68↗RIS↗

Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Strahlenschutzbeauftragten,
    2. Ziffer 2
      die Beauftragten für das integrierte Managementsystem sowie
    3. Ziffer 3
      alle sonstigen weisungsbefugten Personen
    zu benennen und deren Aufgabenbereiche darzulegen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb der Entsorgungsanlage zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Betriebsorganisation;
    2. Ziffer 2
      organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage;
    3. Ziffer 3
      Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage festgelegt sind, insbesondere betreffend Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung der radioaktiven Abfälle und von radioaktiven Quellen sowie Zutritt;
    4. Ziffer 4
      Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung der Entsorgungsanlage einschließlich sicherheitsrelevanter Systeme;
    5. Ziffer 5
      sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
    6. Ziffer 6
      Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
    7. Ziffer 7
      Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 74, Absatz 2,;
    8. Ziffer 8
      Vorkehrungen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
    9. Ziffer 9
      Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.