Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 80neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 80↗RIS↗

Ausbildung im nicht-medizinischen Bereich

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Die der zuständigen Behörde gemäß den Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020 genannten Strahlenschutzbeauftragten, die in anderen als in den Paragraphen 79, oder 81 genannten Bereichen tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
    1. Ziffer eins
      eine der folgenden Ausbildungen
      1. Litera a
        einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
      2. Litera b
        Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
      3. Litera c
        einschlägige Ausbildung gemäß MTD-Gesetz
      und
    2. Ziffer 2
      Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C.
  2. Absatz 2,Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Absatz eins,, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Quellen in Strahlenanwendungsräumen beschränkt, ist anstelle einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c eine mindestens dreieinhalbjährige Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder eine vergleichbare Ausbildung ausreichend.
  3. Absatz 3,Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Absatz eins,, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf
    1. Ziffer eins
      Messeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, auf tragbare Röntgenfluoreszenzanalysegeräte oder auf Strahlenquellen mit vergleichbarem Risiko oder
    2. Ziffer 2
      Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 11, bzw. Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020
    beschränkt, sind anstelle einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse ausreichend.
  4. Absatz 4,Strahlenschutzbeauftragte, die nicht gemäß den Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020 der zuständigen Behörde genannt sind, haben über die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C zu verfügen.
  5. Absatz 5,Für Strahlenschutzbeauftragte, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Geräte bezieht, die die in Paragraph 21, Ziffer eins und 2 genannten Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, ist eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C ausreichend.