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BGBl. II Nr. 339/2020

kundgemacht 29.07.2020 RIS↗
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 81neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 § 81↗RIS↗

Ausbildung im Bereich von Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
    1. Ziffer eins
      einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
    2. Ziffer 2
      Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt D.
  2. Absatz 2,Strahlenschutzbeauftragte für Entsorgungsanlagen müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
    1. Ziffer eins
      einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
    2. Ziffer 2
      Ausbildung gemäß Anlage 16 und
    3. Ziffer 3
      Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C.
  3. Absatz 3,Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie über umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jenes Forschungsreaktors oder jener Entsorgungsanlage zu verfügen, an dem bzw. in der sie tätig werden sollen.