Zwischenanamnese auf Grundlage der ausgeübten Tätigkeit oder Arbeit;
BGBl. II Nr. 339/2020
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 90neu
Kontrolluntersuchung
Paragraph 90,
Eine Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, StrSchG 2020 hat zu umfassen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Beurteilung der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis;
- Ziffer 3allgemeine klinische Untersuchung;
- Ziffer 4komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.
Wenn die Ergebnisse der Untersuchung oder Art und Ausmaß der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis es erfordern, sind die zur Beurteilung der weiteren Eignung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen.