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BGBl. II Nr. 343/2020

kundgemacht 30.07.2020 RIS↗
Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 343/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Interventionsverordnung 2020 (IntV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 343/2020 § 11↗RIS↗

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 11,

Für Notfalleinsatzkräfte sind von der verantwortlichen Person Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über absolvierte Aus- und Fortbildungen sowie über Teilnahmen an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei separat anzuführen.