BGBl. II Nr. 346/2020
Änderung der Pflanzgutverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 Z 2; Abs 4; Abs 6; Abs 7 Z 2 bis Z 8, Z 10, Z 11 (entfallen), Z 12 (entfallen); Abs 9; Abs 10; Abs 12
Etikett und Begleitdokument
§ 1.
(1) Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger mit einem Etikett zu versehen, das die folgenden Angaben zu enthalten hat:
1. „EU-Standards“;
2. das Kürzel „A“ „AT“ als Code des Mitgliedstaates;
3. „BAES“ als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
… 10 unveränderte Absätze
4. Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
5. Bezugsnummer des Pakets oder Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
6. botanischer Name;
7. Kategorie, bei Basismaterial zusätzlich die Generationsnummer;
8. Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
9. gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
10. Menge;
11. Code des Erzeugungslandes, sofern es sich nicht um Österreich handelt;
12. Ausstellungsjahr, bei Ersetzung des Originaletiketts durch ein anderes Etikett das Ausstellungsjahr des Originaletiketts.
(2) Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist der Name der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride zu verwenden. Bei veredelten Obstpflanzen sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 8 sowohl für die Unterlage als auch das Edelreis zu tätigen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechtes noch aussteht, hat die Angabe gemäß Abs. 1 Z 8 „vorgeschlagene Bezeichnung, Entscheidung über den Antrag noch ausstehend“ zu lauten.
(3) Das Etikett ist deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer der Amtssprachen der Union zu drucken.
(4) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts hat das Das Etikett hat folgende Farbe aufzuweisen:
1. weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;
2. weiß für Basismaterial;
3. blau für Zertifiziertes Material.
(5) Das Etikett ist entweder an den Pflanzen oder Pflanzenteilen oder an dem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Pflanzen oder Pflanzenteile derselben Partie dürfen mit einem einzigen gemeinsamen Etikett gekennzeichnet werden.
(6) CAC- Material CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten sowie Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten sind mit einem vom Versorger zu erstellenden Begleitdokument Dokument (Versorgerdokument) in Verkehr zu bringen.
(7) Das Begleitdokument Versorgerdokument von CAC- Material CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten hat folgende Angaben zu enthalten:
1. „EU-Standards“;
2. das Kürzel „A“ „AT“ als Code des Mitgliedstaates;
3. den Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
4. die Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
5. die laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
6. botanischer Name den botanischen Namen;
7. CAC- Material CAC-Material;
8. die Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
9. gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
10. Menge; das Datum der Ausstellung.
Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
… 8 unveränderte Absätze
(8) Das Begleitdokument von Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten hat folgende Angaben zu enthalten:
1. „EG–Qualität“;
2. das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;
3. Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
4. Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
5. Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
6. botanischer Name;
7. gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
8. Menge.
(9) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpasspflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.
(10) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpass gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpass ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 7 Z 1 oder Abs. 8 Z 1 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 7 Z 3, 4 und 7 oder Abs. 8 Z 3, 4 und 7 zu ergänzen. Wird das Pflanzgutetikett mit einem Pflanzenpass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313, ABl. Nr. L 331 vom 14.12.2017; S 44, kombiniert, ist jedenfalls zusätzlich in der linken oberen Ecke die Fahne der Europäischen Union sowie in der rechten oberen Ecke die Wortfolge „Pflanzenpass/Plant Passport“ anzubringen.
(11) Bei der Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.
(12) Das Begleitdokument Versorgerdokument muss aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft Union in lateinischen Buchstaben deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar gedruckt sein. Das Versorgerdokument hat bei Anbringung am CAC-Material die Farbe gelb zu tragen.
(13) Pflanzgut einer im Sortenverzeichnis eingetragenen genetisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder Begleitdokument unter Nennung der genetisch veränderten Organismen klar als genetisch verändert zu kennzeichnen.
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