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BGBl. II Nr. 346/2020

kundgemacht 30.07.2020 RIS↗
Änderung der Pflanzgutverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 346/2020× zu Pflanzgutverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzgutverordnung 153 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 2
in Kraft 05.05.2018 – 31.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 91/2018 · danach: BGBl. II Nr. 346/2020 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 346/2020 § 10↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Einfuhr aus einem Drittland
§ 10.
(1) Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:
1. „EG-Qualität“;
2. Name des Ursprungslandes;
3. Name des Absenders;
4. Name des Empfängers;
5. Seriennummer;
6. Ausstellungsdatum des Dokumentes;
7. botanischer Name;
8. Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
9. Menge;
10. Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.
Die in § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis (§§ 26 und 27§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 2018) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 91/2018)