BGBl. II Nr. 346/2020
Änderung der Pflanzgutverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1 Z 3
… 4 unveränderte Absätze
Pflichten der Versorger
§ 3.
(1) Der Versorger hat routinemäßig die in den nachstehenden
1. Qualität des zu Beginn des Produktionsprozesses verwendeten Pflanzgutes;
2. Aussaat, Umpflanzen, Eintopfen und Auspflanzen von Pflanzgut;
3. Erfüllen der Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 2018, BGBl. I Nr. 40/2018;
4. Anbauplanung und Anbaumethode;
… 13 unveränderte Absätze
5. allgemeine Bestandspflege;
6. Vermehrung;
7. Ernte;
8. Hygiene;
9. Behandlungen;
10. Verpackung;
11. Lagerung;
12. Transport;
13. Verwaltung.
(2) Der Versorger und gegebenenfalls das zur Überwachung eingesetzte Personal haben die Befähigung zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Tätigkeit aufzuweisen.
(3) Der Versorger hat im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde über Pflanzen und andere die Pflanzenproduktion berührende Gegenstände, die zwecks Lagerung oder Pflanzung auf dem Betriebsgelände zugekauft, erzeugt oder an andere abgegeben wurden sowie über jedwede chemische Behandlung der Pflanzen Aufzeichnungen zu führen.
(4) Der Versorger hat zur Qualitätsüberwachung Proben auf den verschiedenen Stufen des Produktionsprozesses und in dem von der Behörde im Zulassungsverfahren festgelegten Zeitabstand zu nehmen. Die Proben sind fachgerecht nach einem zuverlässigen statistischen Verfahren unter Berücksichtigung der Art der durchzuführenden Analyse zu entnehmen.
(5) Ein Versorger, der Pflanzgut von Gemüsearten, das direkt aus Saatgut gemäß Saatgutgesetz 1997 gezogen wurde, in Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde auf Anfrage die Referenznummer der Saatgutpartie mitzuteilen.