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BGBl. II Nr. 346/2020

kundgemacht 30.07.2020 RIS↗
Änderung der Pflanzgutverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 346/2020× zu Pflanzgutverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzgutverordnung 153 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 05.05.2018 – 31.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 91/2018 · danach: BGBl. II Nr. 346/2020 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 346/2020 § 7↗RIS↗
Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Gemüsearten
§ 7.
(1) Pflanzgut von Gemüsearten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 4 genannten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zwiebeln von Schalotten und Knoblauch haben unmittelbar von Pflanzgut zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllt.
(3) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art und Sorte aufzuweisen.
(4) Das Pflanzgut hat hinsichtlich seiner Eignung als Pflanzgut von Gemüsearten eine ausreichende Wüchsigkeit und Größe aufzuweisen, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern zu gewährleisten ist.