Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 353/2020

kundgemacht 31.07.2020 RIS↗
Änderung der Medizinischen Strahlenschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 353/2020× zu MedStrSchV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) 122 § 0↗RIS↗
§ 10aufgehoben
in Kraft 06.02.2018 – 31.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 375/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 353/2020 § 10↗RIS↗

Anerkennung von Ausbildungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer die Abhaltung von Kursen zur Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 2 beabsichtigt, bedarf der vorherigen Anerkennung der Ausbildung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck sind Unterlagen, aus denen Inhalt und Umfang der Ausbildung, die vorgesehenen Vortragenden sowie die Art der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung hervorgehen, an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Bei ausreichender Qualität der Ausbildung hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen per Bescheid die Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
  4. Absatz 4,Die Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Strahlenschutz bei Bedarf zu aktualisieren. Zwecks Überprüfung dieser Aktualisierungspflicht kann das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen jederzeit die Übermittlung der aktuellen Unterlagen verlangen.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Qualität der Ausbildung nicht mehr gegeben ist.