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BGBl. II Nr. 353/2020

kundgemacht 31.07.2020 RIS↗
Änderung der Medizinischen Strahlenschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 353/2020× zu MedStrSchV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) 122 § 0↗RIS↗
§ 44geändert17. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu)
in Kraft 06.02.2018 – 31.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 375/2017 · danach: BGBl. II Nr. 353/2020 § 44↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 353/2020 § 44↗RIS↗
17. Abschnitt
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Übergangsbestimmungen
§ 44.
(1) Der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Betrieb von radiologischen Geräten und Umgang mit radioaktiven Stoffen darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosiswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 3 nicht entsprechen, weitergeführt werden. Dabei sind jedoch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beschränkungen hinsichtlich der erwähnten Ortsdosiswerte einzuhalten.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Bewilligungsverfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen abzuhandeln.
Anmerkung
§ 43 samt Überschrift entfällt gem. BGBl. II Nr. 353/2020. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hier übernommen.