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BGBl. II Nr. 353/2020

kundgemacht 31.07.2020 RIS↗
Änderung der Medizinischen Strahlenschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 353/2020× zu MedStrSchV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) 122 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 06.02.2018 – 31.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 375/2017 · danach: BGBl. II Nr. 353/2020 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 353/2020 § 9↗RIS↗
Aus- und Fortbildung
§ 9.
(1) Anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen haben über eine anerkannte Ausbildung in den betreffenden Anwendungen und über anwendungsspezifische Kenntnisse im Strahlenschutz zu verfügen.
(2) Sofern die in Abs. 1 genannten Personen nicht bereits im Rahmen ihrer Ausbildung gemäß Abs. 1 ausreichende anwendungsspezifische Kenntnisse im Strahlenschutz erworben haben, haben sie über eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 2 oder über eine Ausbildung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten im betreffenden Bereich gemäß § 41 79 Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 191/2006 339/2020, in der jeweils geltenden Fassung, zu verfügen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 2 angeführten Themen oder an Fortbildungsveranstaltungen für Strahlenschutzbeauftragte des betreffenden Bereiches gemäß § 41 82 Abs. 4 1 Z 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 jeweils im Ausmaß von mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren teilzunehmen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
(4) In Abs. 1 genannte Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits tätig waren, benötigen keine Ausbildung gemäß Abs. 2. Die Verpflichtung zur Fortbildung gemäß Abs. 3 besteht jedoch auch für diese Personen, wobei das erste Fortbildungsintervall mit dem dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahr zu laufen beginnt.
Schlagworte
Ausbildungserfordernis