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BGBl. II Nr. 365/2020

kundgemacht 18.08.2020 RIS↗
Änderung der Jachtverordnung (JachtVO)
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO), geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 365/2020× zu JachtVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Jachtverordnung (JachtVO) 6 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 2
in Kraft 09.05.2020 – 18.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 205/2020 · danach: BGBl. II Nr. 365/2020 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 365/2020 § 31↗RIS↗
Entgegennahme der Prüfungsberichte
§ 31.
(1) Die Prüfungsorganisationen haben die in § 22 vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern entgegenzunehmen und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
(2) Die Prüfungsunterlagen gemäß Abs. 1 sind zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der absolvierten Praxisprüfung oder dem Ablauf der Dreijahresfrist für das Absolvieren der Praxixprüfung Praxisprüfung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.