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BGBl. II Nr. 38/2020

kundgemacht 26.02.2020 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 38/2020× zu Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen 15 § 0↗RIS↗
§ 1geändert
in Kraft 28.03.1998 – 26.02.2020 · idF BGBl. II Nr. 107/1998 · danach: BGBl. II Nr. 38/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 27.02.2020 · idF BGBl. II Nr. 38/2020 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Übermittlung der im § 229a Abs. 1 bis 3 GSVG genannten Daten hat unbeschadet der Bestimmungen des § 5 in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. 565/1978 L 119 vom 04.05.2016, S. 1, tätig ist.