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BGBl. II Nr. 38/2020

kundgemacht 26.02.2020 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 38/2020× zu Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen 15 § 0↗RIS↗
§ 4geändert
in Kraft 28.03.1998 – 26.02.2020 · idF BGBl. II Nr. 107/1998 · danach: BGBl. II Nr. 38/2020 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 27.02.2020 · idF BGBl. II Nr. 38/2020 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die benötigten Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Selbständigen in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.