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BGBl. II Nr. 38/2020

kundgemacht 26.02.2020 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 38/2020× zu Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen 15 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 28.03.1998 – 30.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 107/1998 · danach: BGBl. II Nr. 38/2020 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 38/2020 § 5↗RIS↗
§ 5.
In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229a Abs. 1 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Selbständigen bei der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.