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BGBl. II Nr. 399/2020

kundgemacht 14.09.2020 RIS↗
Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 399/2020× zu Staatsbürgerschaftsverordnung 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 452 § 0↗RIS↗
§ 39eneu
in Kraft ab 15.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 399/2020 § 39e↗RIS↗

Zu Paragraph 64 a, Absatz 16, StbG

Paragraph 39 e,

  1. Absatz eins,Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in Paragraph 39 a, Absatz eins, genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.
  2. Absatz 2,Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.