Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 408/2020

kundgemacht 23.09.2020 RIS↗
Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 408/2020× zu BO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) 3181 § 0↗RIS↗
§ 11aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2020 · idF BGBl. Nr. 951/1993 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2020 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Falle der Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.
  2. Absatz 2,Ist der Grund für die Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, weggefallen und sind die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.