Absatz eins,Im Falle der Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.
BGBl. II Nr. 408/2020
Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aufgehoben
Paragraph 11,
- Absatz 2,Ist der Grund für die Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, weggefallen und sind die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.