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BGBl. II Nr. 408/2020

kundgemacht 23.09.2020 RIS↗
Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 408/2020× zu BO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) 3181 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1 Z 2 (neu); Abs 2; Abs 3 · umnummeriert: Abs 1 Z 3
in Kraft 15.07.2003 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 337/2003 · danach: BGBl. II Nr. 408/2020 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 408/2020 § 13↗RIS↗
§ 13.
(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder
2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder
2 3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.
(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird der Wohnsitz des Antragstellers liegt.