die Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 10, Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
BGBl. II Nr. 408/2020
Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14,
Ausgenommen von den Bestimmungen des Paragraph 4, sind Lenker,
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer eins, GelverkG durchführen, oder
- Ziffer 3die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer 4, GelverkG durchführen oder
- Ziffer 4die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß Paragraph 33, KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführensofern sie gemäß Paragraph 15, zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.