BGBl. II Nr. 408/2020
Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1 Z 2
Besondere Bestimmungen für Schülertransporte
§ 15.
(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder
2. eine Lenkberechtigung für die Klasse Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „112“ gemäß § 16 Abs. 2 oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“ gemäß § 16 Abs. 3 „95“ in ihren ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.
(2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.