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BGBl. II Nr. 408/2020

kundgemacht 23.09.2020 RIS↗
Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 408/2020× zu BO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) 3181 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 3 lit a (neu), lit b (neu), Z 5 lit c, lit e, lit g, lit h, lit i, Z 6, Z 7; Abs 2; Abs 3
in Kraft 15.07.2003 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 337/2003 · danach: BGBl. II Nr. 408/2020 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 408/2020 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und - – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
2. körperlich so leistungsfähig ist, daß dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,
3. vertrauenswürdig ist; die. Die Vertrauenswürdigkeit muß muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,
b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
4. das 20. Lebensjahr vollendet hat,
5. durch ein Zeugnis nachweist:
a) Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
b) Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
c) Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
d) Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
e) Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
f) entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
g) Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und
h) Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen in Kriminalprävention, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und
6. den Nachweis i) Kenntnisse über die Unterweisung in lebensrettenden kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und
6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt. und
(2) 7. Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.
Anmerkung
(2) Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 5a Z 1 GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a bis e und lit. g bis i.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 103/2005, wurde berücksichtigt.
(3) Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 76/1997