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BGBl. II Nr. 408/2020

kundgemacht 23.09.2020 RIS↗
Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 408/2020× zu BO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) 3181 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2020 · idF BGBl. Nr. 951/1993 · danach: BGBl. II Nr. 408/2020 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 408/2020 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Die Feststellung der Kenntnisse nach § 6 Abs. 1 Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7.
(2) Ein Zeugnis darf ferner nur ausgestellt werden, wenn Wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, daß dass der Bewerber über keine für die Tätigkeit als Lenker ( Taxilenker über ausreichende) ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen.