BGBl. II Nr. 42/2020
Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und Ausbildungsordnungen für einige Lehrberufe aufgehoben werden (Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertZ 1 (aufgehoben)
§ 1.
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. II Nr. 42/2020)
2. Für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010);
3. Für den Lehrberuf Oberteilherrichter in der Anlage 3;
4. Für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur in der Anlage 4 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012).
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