Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 431/2020

kundgemacht 07.10.2020 RIS↗
DAC-Verordnung Ruster Ausbruch und DAC-Verordnung Neusiedlersee
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Verordnungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Ruster Ausbruch (DAC-Verordnung Ruster Ausbruch) und für das Weinbaugebiet Neusiedlersee (DAC-Verordnung Neusiedlersee) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 431/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Neusiedlersee“ neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 08.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 431/2020 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu verwenden.