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BGBl. II Nr. 451/2020

kundgemacht 19.10.2020 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 451/2020× zu Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen 4 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 01.09.2007 – 19.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 218/2007 · danach: BGBl. II Nr. 451/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 20.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 451/2020 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die
1. in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
2. in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind sowie von Kindern, die für gemäß § 78 Abs. 3 SchOG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte.
(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).