Absatz eins,Der Ersatz der Aufwendungen, die der oder dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates (im Folgenden: Beirat) des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) aus Anlass der Ausübung ihrer oder seiner Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit 305 € monatlich festgelegt.
BGBl. II Nr. 466/2020
Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-WB-Aufwandersatzverordnung)
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-WB-Aufwandersatzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Vergütung des Aufwandes der oder des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates
Paragraph eins,
- Absatz 2,Der Anspruch auf Ersatz gemäß Absatz eins, besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Betrauung mit der Vorsitzführung folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Beirat endet.
- Absatz 3,Ist die oder der Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung ihrer oder seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die oder der Vorsitzende ihre oder seine Tätigkeit wieder aufnimmt.
- Absatz 4,Der oder dem Vorsitzenden des Beirates gebührt weiters als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer oder seiner Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von 305 € je Sitzung, höchstens jedoch für vier Sitzungstermine je Kalenderjahr.