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BGBl. II Nr. 475/2020

kundgemacht 11.11.2020 RIS↗
Änderung der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 475/2020× zu EWStV 2010×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) 17 § 0↗RIS↗
§ 8geändert
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 111/2010 · danach: BGBl. II Nr. 475/2020 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 475/2020 § 8↗RIS↗
Auskunftspflicht
§ 8.
Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht befragbaren volljährigen Personen erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
Schlagworte
Haushaltsangehörige