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BGBl. II Nr. 480/2020

kundgemacht 16.11.2020 RIS↗
Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 480/2020× zu SchKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schusswaffenkennzeichnungsverordnung (SchKV) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 480/2020 § 1↗RIS↗

Schriftgröße

Paragraph eins,

Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß Paragraph eins, SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.