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BGBl. II Nr. 480/2020

kundgemacht 16.11.2020 RIS↗
Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 480/2020× zu SchKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schusswaffenkennzeichnungsverordnung (SchKV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 480/2020 § 3↗RIS↗

Alphabet und Zahlensystem

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das lateinische Alphabet zu verwenden.
  2. Absatz 2,Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das arabische oder römische Zahlensystem zu verwenden.