BGBl. II Nr. 480/2020
Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Kurzbezeichnung
Paragraph 4,
Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß Paragraph eins, Absatz 3, SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.