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BGBl. II Nr. 483/2020

kundgemacht 18.11.2020 RIS↗
Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 483/2020× zu EisbAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) 7 § 0↗RIS↗
§ 38geändertAbs 1 Z 5
in Kraft 12.05.2011 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 156/2011 · danach: BGBl. II Nr. 483/2020 § 38↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 483/2020 § 38↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel
Abnahmeprüfung
§ 38.
(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
1. Drehscheiben und Schiebebühnen,
2. Wagenkippanlagen,
3. Eisenbahnsicherungsanlagen,
4. technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),
5. technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 und Abs. 4 EisbAV (zB automatische Warnsysteme – AWS oder signalabhängige Arbeitsstellensicherungsanlagen – SAS), Technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 (z. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – SCWS, Automatische Warnsysteme an Gleisen – ATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS).
6. ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (zB Heißläuferortungsanlagen, Flachstellenortungsanlagen),
… 5 unveränderte Absätze
7. Kraftfahrzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen, soweit sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.
(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.
(3) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.
(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 6 dürfen auch Personen gemäß § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, herangezogen werden.
(5) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 4 nicht berührt.