Absatz eins,Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.
BGBl. II Nr. 490/2020
Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Anfrage hat zu enthalten:
- Ziffer einsdas Kalenderjahr für das die Daten angefordert werden,
- Ziffer 2die Bezeichnung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe sowie
- Ziffer 3eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Abgabenerhebung.
- Absatz 3,Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.