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BGBl. II Nr. 490/2020

kundgemacht 20.11.2020 RIS↗
Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Kundmachung BGBl. II Nr. 490/2020× zu Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 490/2020 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Anfrage hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Kalenderjahr für das die Daten angefordert werden,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe sowie
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Abgabenerhebung.
  3. Absatz 3,Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.