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BGBl. II Nr. 490/2020

kundgemacht 20.11.2020 RIS↗
Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Kundmachung BGBl. II Nr. 490/2020× zu Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 490/2020 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden.