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BGBl. II Nr. 491/2020

kundgemacht 20.11.2020 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 491/2020× zu Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte 26 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.03.1999 – 20.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 62/1999 · danach: BGBl. II Nr. 491/2020 § 3↗RIS↗
in Kraft 21.11.2020 – 23.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 491/2020 · danach: BGBl. II Nr. 317/2025 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler und die elektrischen Tarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern bzw. und elektrischen Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
(2) Der Antragsteller hat dem BEV alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.