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BGBl. II Nr. 51/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Bürokaufmann/Bürokauffrau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau (Bürokaufmann/Bürokauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 51/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bürokaufmann/Bürokauffrau-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 51/2020 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau

Paragraph eins,

  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bürokaufmann bzw. Bürokauffrau) zu bezeichnen.