Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 535/2020

kundgemacht 30.11.2020 RIS↗
Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung – ZR-DBV
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank (Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung – ZR-DBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 535/2020× zu ZR-DBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung (ZR-DBV) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 535/2020 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeines

Zweck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß Paragraph 65, Absatz 9, TKG 2003 festgelegt.
  2. Absatz 2,Zweck dieser Datenbank ist die Sicherstellung einer effizienten Verwaltung von Nummerierungsressourcen und die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern. Damit wird die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie die Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des Paragraph 98, TKG 2003 unterstützt.