BGBl. II Nr. 535/2020
Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung – ZR-DBV
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank (Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung – ZR-DBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck
Paragraph eins,
- Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß Paragraph 65, Absatz 9, TKG 2003 festgelegt.
- Absatz 2,Zweck dieser Datenbank ist die Sicherstellung einer effizienten Verwaltung von Nummerierungsressourcen und die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern. Damit wird die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie die Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des Paragraph 98, TKG 2003 unterstützt.
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- Ziffer eins„Rufnummer“: Eine Rufnummer nach der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2009,;
- Ziffer 2„Kommunikationsnetzbetreiber“: Betreiber eines Kommunikationsnetzes iSd. Paragraph 3, Ziffer 4, TKG 2003;
- Ziffer 3„Kommunikationsdienstebetreiber“: Betreiber eines Kommunikationsdienstes iSd. Paragraph 3, Ziffer 3, TKG 2003;
- Ziffer 4„aufnehmender Kommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung nach dieser als Kommunikationsnetzbetreiber fungiert;
- Ziffer 5„abgebender Kommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung vor dieser als Kommunikationsnetzbetreiber fungiert hat;
- Ziffer 6„aufnehmender Kommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung nach dieser als Kommunikationsdienstebetreiber fungiert;
- Ziffer 7„abgebender Kommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung vor dieser als Kommunikationsdienstebetreiber fungiert hat;
- Ziffer 8„Bescheidinhaber“: Derjenige, dem eine Rufnummer, ein Rufnummernbereich oder ein Rufnummernblock per Bescheid nach Paragraph 65, Absatz 3, TKG 2003 zugeteilt wurde oder sein Rechtsnachfolger;
- Ziffer 9„Datenbanknutzer“: Ein Kommunikationsnetz- oder -dienstebetreiber, der Rufnummern der KEM-V 2009 für die Adressierung von Kommunikationsdiensten nutzt oder beabsichtigt zu nutzen und daher Anzeigeverpflichtungen betreffend Rufnummern über die zentrale Datenbank abwickelt sowie ein Kommunikationsnetzbetreiber, der österreichische Rufnummern routet;
- Ziffer 10„Datenbanktransaktion“: Jede Änderung eines Datensatzes aufgrund von Eintragungen durch Datenbanknutzer oder der RTR-GmbH;
- Ziffer 11„Datenbankstand“: Eine aktuelle Darstellung der in der Datenbank erfassten Nutzungsverhältnisse je Rufnummer;
- Ziffer 12„Ankerkommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der bei Nutzung der Rufweiterleitungsmethode bei der Zustellung von portierten Rufnummern die Zustellung an den aufnehmenden Kommunikationsnetzbetreiber durchführt;
- Ziffer 13„Ankerkommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle einer Rückübertragung nach Paragraph 23, Absatz eins a, TKG 2003 als aufnehmender Kommunikationsdienstebetreiber agiert;
- Ziffer 14„Einzelabfragen“: Abfragen, bei denen auf Ebene der Schnittstelle eine technische Einschränkung der Abfragemöglichkeit auf den Datenbankstand zu einer einzelnen Rufnummer erfolgt;
- Ziffer 15„Zusätzliche Routinginformation“: Information zu einer Rufnummer, die vom in der zentralen Datenbank zu dieser Rufnummer als Kommunikationsnetzbetreiber erfassten Betreiber eingetragen wird und die das Routingziel dieser Rufnummer genauer definiert,
- Ziffer 16„Dienstleister“: ein Dienstleister gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, KEM-V 2009.
§ 4neu
Schnittstelle
Paragraph 4,
- Absatz eins,Zur automationsunterstützten Kommunikation mit der zentralen Datenbank und zur Authentifizierung hat die RTR-GmbH eine elektronische Schnittstelle sowie ein Webinterface (in Folge als Schnittstelle bezeichnet) bereitzustellen, die dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen haben. Weiters hat die RTR-GmbH eine detaillierte Beschreibung der Schnittstelle, Hinweise zu deren Bedienung und der verwendeten Datenformate auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
- Absatz 2,Geplante Änderungen, bei denen eine Abwärtskompatibilität der Schnittstelle nicht sichergestellt werden kann, sind mindestens sechs Monate vor Aktivierung von der RTR-GmbH auf deren Webseite zu veröffentlichen. Ausgenommen davon sind notwendige sicherheitsrelevante Anpassungen.
- Absatz 3,Alle Änderungen sind über alle in der Datenbank hinterlegten E-Mail-Adressen bekanntzumachen.
§ 7neu
Verwendung von Daten durch die RTR-GmbH
Paragraph 7,
- Absatz eins,Die RTR-GmbH ist zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben berechtigt, die in der ZR-DB enthaltenen Daten zu nutzen.
- Absatz 2,Zur Hintanhaltung einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB ist die RTR-GmbH berechtigt, Datenbanktransaktionen und Datenbankabfragen zu analysieren.
- Absatz 3,Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB kann die RTR-GmbH geeignete Maßnahmen ergreifen, um die missbräuchliche Verwendung abzustellen. Die RTR-GmbH ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die öffentliche Abfragemöglichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu sperren.
§ 8neu
Historische Daten
Paragraph 8,
- Absatz eins,Historische Daten betreffend Datenbanktransaktionen stehen für Datenbanknutzer für die vergangenen sechs Monate zur Abfrage bereit.
- Absatz 2,Alle historischen Datenbanktransaktionen sind von der RTR-GmbH nach höchstens drei Jahren zu löschen.
§ 14neu
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Einführungsphase
Paragraph 14,
Zu Testzwecken iSv. Paragraph 4 und zur Durchführung der Initialbefüllung kann die RTR-GmbH von den Datenbanknutzern die Übermittlung von Daten einfordern. Diese Datenanforderung einschließlich des zu verwendenden Formats und des konkreten Zeitpunktes der Datenlieferung hat per Bescheid zu erfolgen.
§ 15neu
Verweise
Paragraph 15,
Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 16neu
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 16,
Sämtliche in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 17neu
Inkrafttreten
Paragraph 17,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2020 in Kraft, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
- Absatz 2,Die Paragraphen 3, 5, 6, sowie 9 bis 11 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
- Absatz 3,Paragraph 12, tritt mit 1. Februar 2022 in Kraft.
- Absatz 4,Paragraph 13, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.