„Rufnummer“: Eine Rufnummer nach der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2009,;
BGBl. II Nr. 535/2020
Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung – ZR-DBV
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank (Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung – ZR-DBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- Ziffer eins
- Ziffer 2„Kommunikationsnetzbetreiber“: Betreiber eines Kommunikationsnetzes iSd. Paragraph 3, Ziffer 4, TKG 2003;
- Ziffer 3„Kommunikationsdienstebetreiber“: Betreiber eines Kommunikationsdienstes iSd. Paragraph 3, Ziffer 3, TKG 2003;
- Ziffer 4„aufnehmender Kommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung nach dieser als Kommunikationsnetzbetreiber fungiert;
- Ziffer 5„abgebender Kommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung vor dieser als Kommunikationsnetzbetreiber fungiert hat;
- Ziffer 6„aufnehmender Kommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung nach dieser als Kommunikationsdienstebetreiber fungiert;
- Ziffer 7„abgebender Kommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung vor dieser als Kommunikationsdienstebetreiber fungiert hat;
- Ziffer 8„Bescheidinhaber“: Derjenige, dem eine Rufnummer, ein Rufnummernbereich oder ein Rufnummernblock per Bescheid nach Paragraph 65, Absatz 3, TKG 2003 zugeteilt wurde oder sein Rechtsnachfolger;
- Ziffer 9„Datenbanknutzer“: Ein Kommunikationsnetz- oder -dienstebetreiber, der Rufnummern der KEM-V 2009 für die Adressierung von Kommunikationsdiensten nutzt oder beabsichtigt zu nutzen und daher Anzeigeverpflichtungen betreffend Rufnummern über die zentrale Datenbank abwickelt sowie ein Kommunikationsnetzbetreiber, der österreichische Rufnummern routet;
- Ziffer 10„Datenbanktransaktion“: Jede Änderung eines Datensatzes aufgrund von Eintragungen durch Datenbanknutzer oder der RTR-GmbH;
- Ziffer 11„Datenbankstand“: Eine aktuelle Darstellung der in der Datenbank erfassten Nutzungsverhältnisse je Rufnummer;
- Ziffer 12„Ankerkommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der bei Nutzung der Rufweiterleitungsmethode bei der Zustellung von portierten Rufnummern die Zustellung an den aufnehmenden Kommunikationsnetzbetreiber durchführt;
- Ziffer 13„Ankerkommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle einer Rückübertragung nach Paragraph 23, Absatz eins a, TKG 2003 als aufnehmender Kommunikationsdienstebetreiber agiert;
- Ziffer 14„Einzelabfragen“: Abfragen, bei denen auf Ebene der Schnittstelle eine technische Einschränkung der Abfragemöglichkeit auf den Datenbankstand zu einer einzelnen Rufnummer erfolgt;
- Ziffer 15„Zusätzliche Routinginformation“: Information zu einer Rufnummer, die vom in der zentralen Datenbank zu dieser Rufnummer als Kommunikationsnetzbetreiber erfassten Betreiber eingetragen wird und die das Routingziel dieser Rufnummer genauer definiert,
- Ziffer 16„Dienstleister“: ein Dienstleister gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, KEM-V 2009.