Absatz eins,Zur automationsunterstützten Kommunikation mit der zentralen Datenbank und zur Authentifizierung hat die RTR-GmbH eine elektronische Schnittstelle sowie ein Webinterface (in Folge als Schnittstelle bezeichnet) bereitzustellen, die dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen haben. Weiters hat die RTR-GmbH eine detaillierte Beschreibung der Schnittstelle, Hinweise zu deren Bedienung und der verwendeten Datenformate auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
BGBl. II Nr. 535/2020
Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung – ZR-DBV
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank (Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung – ZR-DBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Schnittstelle
Paragraph 4,
- Absatz 2,Geplante Änderungen, bei denen eine Abwärtskompatibilität der Schnittstelle nicht sichergestellt werden kann, sind mindestens sechs Monate vor Aktivierung von der RTR-GmbH auf deren Webseite zu veröffentlichen. Ausgenommen davon sind notwendige sicherheitsrelevante Anpassungen.
- Absatz 3,Alle Änderungen sind über alle in der Datenbank hinterlegten E-Mail-Adressen bekanntzumachen.