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BGBl. II Nr. 535/2020

kundgemacht 30.11.2020 RIS↗
Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung – ZR-DBV
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank (Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung – ZR-DBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 535/2020× zu ZR-DBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung (ZR-DBV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 535/2020 § 4↗RIS↗

Schnittstelle

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur automationsunterstützten Kommunikation mit der zentralen Datenbank und zur Authentifizierung hat die RTR-GmbH eine elektronische Schnittstelle sowie ein Webinterface (in Folge als Schnittstelle bezeichnet) bereitzustellen, die dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen haben. Weiters hat die RTR-GmbH eine detaillierte Beschreibung der Schnittstelle, Hinweise zu deren Bedienung und der verwendeten Datenformate auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Geplante Änderungen, bei denen eine Abwärtskompatibilität der Schnittstelle nicht sichergestellt werden kann, sind mindestens sechs Monate vor Aktivierung von der RTR-GmbH auf deren Webseite zu veröffentlichen. Ausgenommen davon sind notwendige sicherheitsrelevante Anpassungen.
  3. Absatz 3,Alle Änderungen sind über alle in der Datenbank hinterlegten E-Mail-Adressen bekanntzumachen.