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BGBl. II Nr. 550/2020

kundgemacht 09.12.2020 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017)
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 550/2020× zu VGÜ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) 7 § 0↗RIS↗
§ 3bgeändertAbs 2
in Kraft 01.03.2014 – 09.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 26/2014 · danach: BGBl. II Nr. 550/2020 § 3b↗RIS↗
in Kraft 10.12.2020 – 02.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 550/2020 · danach: BGBl. II Nr. 330/2024 § 3b↗RIS↗
Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die in Räumen beschäftigt werden, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist
§ 3b.
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister Bundesministerin für Arbeit, Soziales Familie und Konsumentenschutz Jugend ermächtigten Ärzten/Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung, Arbeitnehmerin