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BGBl. II Nr. 568/2020

kundgemacht 16.12.2020 RIS↗
Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes)
Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2020× zu VO über die Gewährung eines Verlustersatzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

VO über die Gewährung eines Verlustersatzes neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 17.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 568/2020 § 1↗RIS↗

Gewährung eines Verlustersatzes

Paragraph eins,

Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.