BGBl. II Nr. 571/2020
Änderung der Verordnung über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV)
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§ 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Inkrafttreten
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt mit 11. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGB1. II Nr. 571/2020 tritt mit l8. Dezember 2020 in Kraft.