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BGBl. II Nr. 573/2020

kundgemacht 18.12.2020 RIS↗
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Kundmachung BGBl. II Nr. 573/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 573/2020 § 13↗RIS↗

Meldepflichtige – Allgemeine Regelung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind alle Inländer, die grenzüberschreitende Sonstige Investitionen tätigen oder Ziel von solchen sind.
  2. Absatz 2,Beauftragt ein Ausländer zur Eintreibung seiner Forderungen aus Sonstigen Investitionen gegen Inländer einen Inländer als Inkassanten, obliegt die Meldepflicht dem Inkassanten. Für den meldepflichtigen Inkassanten erstreckt sich die Meldepflicht auf den Gesamtbestand der offenen, zum Inkasso stehenden Forderungen des Ausländers, wobei dieser Gesamtbestand mit der Art des Bestands „Verpflichtung“ zu melden ist.