Absatz eins,Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge):
- Ziffer einsSofern der Saldo der Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) aus allen grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten innerhalb einer Meldeperiode den Absolutbetrag von 1.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet, sind diese Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) zu melden.
- Ziffer 2Wird der Absolutbetrag von 1.000.000 EUR nicht erreicht bzw. nicht überschritten, jedoch die Meldegrenze für Bestände (Forderungen und Verpflichtungen), sind dennoch sowohl Bestände als auch Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) mit dem entsprechenden Wert zu melden.
- Ziffer 3Wird nach erfolgter Meldung innerhalb der nächsten Meldeperiode die genannte Meldegrenze sowohl bei Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgängen) als auch bei Beständen (Forderungen und Verpflichtungen) unterschritten, muss die Unterschreitung der Meldegrenze durch die Abgabe einer Leermeldung letztmalig gemeldet werden. Weitere Meldungen sind erst wieder bei neuerlichem Erreichen oder Überschreiten der Meldegrenze erforderlich.